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Rumänien; | Verständigungsvereinbarung nach Art. 20 Abs. 3 DBA
Nachdem die mit Rum - 14/99 - (BStBl I S. 654) veröffentlichte Verständigungsvereinbarung in der Praxis z. T. zu Mißverständnissen geführt hat, einigten sich die zuständigen Behörden beider Staaten am auf folgende Klarstellung hierzu: Die Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten v. über die steuerliche Behandlung von Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art geben das gemeinsame Verständnis beider Seiten darüber wieder, daß es sich bei diesen Zahlungen dem Grundsatz nach um Einkünfte i. S. von Artikel 7 handelt. Wenn jedoch der diesen Zahlungen zugrunde liegende Vertrag eine echte Übertragung von Know-how oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kaufmännisch...