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FG München Beschluss v. - 14 V 2066/11

Gesetze: AO § 69, AO § 34

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

Leitsatz

Es ist nicht gerechtfertigt, den Antragsteller für die Umsatzsteuer in Haftung zu nehmen, die sich aus den Umsätzen der GmbH aus dem vierten Quartal 2005 ergibt und nochmals für die gleichen Umsätze, die in der Jahreserklärung enthalten sind. Insoweit spricht daher viel dafür, dass der Antragsteller für die identischen Umsätze zweimal in Haftung genommen werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 81 Nr. 3
GAAAD-99323

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