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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 4460/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 5, EStG § 62, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, SGB IX § 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld für ein über 25-jähriges Kind

kein Anspruch auf Kindergeld oder Beweislastumkehr aufgrund sitten- und verfassungswidrigen Verhaltens des Landes Baden-Württemberg

Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder von 27 auf 25 Jahre

Leitsatz

1. Für ein Kind, das im Mai 2008 sein 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Kindergeldanspruch ausnahmsweise nur dann, wenn es entweder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten oder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, sich zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.

2. Der Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung des Kindes wird durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises erbracht. Bloße Arztbesuche beim Zahnarzt oder Psychiater ohne Vortrag einer Diagnose sind nicht geeignet, eine Behinderung anzunehmen.

3. Ein Kind ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es ein Fernstudium abgeschlossen hat und im Haushalt seiner Eltern einen Internethandel betreibt.

4. Aus der Behauptung, das Land Baden-Württemberg habe sich sitten- und verfassungswidrig verhalten, ergibt sich für ein über 25-jähriges Kind weder einen Anspruch auf Kindergeld noch eine Beweislastumkehr dahingehend, dass ein irreparabler Gesundheitsschaden des Kindes eingetreten sei.

5. Die zum in Kraft getretene Absenkung der Altersbegrenzung für berücksichtigungsfähige Kinder in der Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre durch Artikel 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes vom (BGBl I 2006, 1652) enthält keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAD-99302

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