Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Verkehrspsychologin
Leitsatz
1. Handelt es sich bei einer Therapie um eine Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. Verbesserung der
Lebenssituation, so fallen derartige Maßnahmen nicht in den Bereich der steuerbefreiten Heilbehandlungsleistungen. Leistungen
sind dann Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die
Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern.
2. Das Hauptziel einer Verkehrstherapie ist nicht die Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 466 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2011 S. 3261 StBW 2011 S. 880 Nr. 20 HAAAD-99298
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