Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – Rechtsverletzung durch Sachwertverfahren anstelle des Ertragswertverfahrens
Leitsatz
Wird eine Wertfortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hohe Umbaukosten) erstmals unter Anwendung des
Sachwertverfahrens durchgeführt, ohne dass sich die für die erstmalige Anwendung dieses Bewertungsverfahrens maßgebenden tatsächlichen
Verhältnisse geändert haben, muss das fehlerhafte Wertermittlungsverfahren „Ertragswertverfahren” mit der Folge beibehalten
werden, dass in diesem Verfahren die tatsächlichen Änderungen erfasst werden.
Durch die Anwendung des Sachwertverfahrens anstelle des Ertragswertverfahrens wird der Stpfl. nicht in seinen Rechten verletzt,
wenn der ermittelte Einheitswert bei Anwendung des Ertragswertverfahrens nicht niedriger ausfallen würde.
Ist ein Gebäude durch bauliche Maßnahmen so wesentlich verändert worden, dass es nicht mehr mit Objekten des ursprünglichen
Baujahres (1935) vergleichbar ist, ist dies bei der Auswahl des anwendbaren Mietspiegels für die Bestimmung der üblichen Miete
nach den Wertverhältnissen zum zu berücksichtigen (hier: Baujahr 1960 – 1963).
Die Vorschriften zur Einheitsbewertung des Grundvermögens zum Stichtag sind verfassungsgemäß (Anschluss an
, BStBl II 2010, 897).
Die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG wäre überdies auch nicht zulässig, da es ausgeschlossen erscheint,
dass eine Verfassungswidrigkeit der einschlägigen bewertungsrechtlichen Vorschriften den Gesetzgeber zu einer Herabsetzung
der Einheitswerte auf den veranlassen könnte.
Die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums durch die Grundsteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 212 Nr. 3 Ubg 2012 S. 706 Nr. 10 DAAAD-99295
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