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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1171/09 H EFG 2012 S. 127 Nr. 2

Gesetze: EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. dEStG 2002 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG 2002 § 50a Abs. 4 Satz 3EStG 2002 § 50a Abs. 5 Satz 5 EG Art. 49 AEUV Art. 56

Haftung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG 2002

Leitsatz

  1. Der Steuerabzug nach § 50a EStG a.F. und die daran anknüpfende Haftung des Vergütungsschuldners verstoßen auch in den Jahren 2004 bis 2006 trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der geänderten EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG i.V.m. dem EG-Beitreibungsgesetz zum nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.

  2. Vom Vergütungsschuldner übernommenen Reisekosten, die im weitesten Sinne Gegenleistungen für die künstlerischen Leistungen und damit Einnahmen der Vergütungsempfänger darstellen, sind als unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben aus europarechtlichen Gründen ( –Scorpio, Slg. 2006 I-09461) von der Brutto-Bemessungsgrundlage abzuziehen.

  3. Einer ausdrücklichen Mitteilung dieser Betriebsausgaben seitens der Vergütungsempfänger bedarf es im Hinblick auf die Kostentragung durch den Vergütungsschuldner nicht (vgl. und I R 105/08, BFH/NV 2010, 1848 und 2043).

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 30
DStRE 2012 S. 1252 Nr. 20
EFG 2012 S. 127 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2012 S. 266
PIStB 2012 S. 116 Nr. 5
Ubg 2012 S. 763 Nr. 11
TAAAD-99294

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