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Dienstleistungsfreiheit; | Forderungseinzug gegen deutschen Schuldner durch niederländische Gesellschaft
Es verstößt gegen das RBerG, wenn eine niederländische Gesellschaft mit deutschem Geschäftsführer im Auftrage einer deutschen Mandantin in Deutschland eine Forderung einzuziehen versucht, ohne über eine deutsche Inkasso-Erlaubnis zu verfügen. Dieses Verbot verletzt die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV (seit : Art. 49 EGV) nicht (, DB 1999, 2056).