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FG Hamburg | Anrechnung fiktiver chinesischer Quellensteuer auf Zinsen, die wegen eines Rücktritts von einem Schiffbauvertrag zu zahlen sind
(1) Der Begriff „Einkünfte aus Forderungen jeder Art” ist im DBA China nicht näher definiert und umfasst deshalb für Zwecke der deutschen Besteuerung insbesondere die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten Einkünfte. Der Ausschluss von Verzugszinsen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 DBA China steht dem nicht entgegen. (2) Derartige Einkünfte können Zinsen auf Kaufpreisanzahlungen sein, die aufgrund eines Rücktritts vom Kaufvertrag zurückgezahlt werden müssen. Das setzt voraus, dass die Zinsen eine Gegenleistung für die Nutzung des Kapitals sind. Ob das der Fall ist, ist durch eine Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln. (3) Die Auslegung kann ergeben, dass die Verzinsung zum Teil als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Kapitals dienen soll und zum Teil als Ersatz für vergebliche Aufwendungen des Käufers. Ein Indiz für eine...