Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Delegierter des Verwaltungsrates, Leitende Angestellte und Konsultationsvereinbarung
Update Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz:
Der BFH entschied mit seinem Urteil vom - I R 23/10 NWB CAAAD-87147, dass die Vergütungen eines Delegierten einer Schweizer Kapitalgesellschaft, die auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags für die geschäftsführende Tätigkeit gezahlt werden, nicht nach Art. 16 i. V. mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Schweiz unter die Anrechnungsmethode fallen, sondern nach Art. 15 Abs. 4 i. V. mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind.
I. Ausgangslage und grundsätzliche DBA-Regelung für Verwaltungsräte
Nach Art. 16 DBA [i]Besteuerungsrecht für Verwaltungsvergütungen nach dem DBA SchweizSchweiz können Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat, etwa in Deutschland, ansässige Person von einer in dem anderen Vertragsstaat, d. h. vorliegend der Schweiz, ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, in dem anderen Staat (Schweiz) besteuert werden.
Auf den ersten Blick scheint das Besteuerungsrecht des Schweizer Quellenstaates positiv, zumal die meisten Schweizer Kantone für Verwaltungsratsvergütungen einen eigenen reduzierten Steuersatz kennen. Allerdings werden die Vergütungen aus der Tätigkeit als Verwaltungsrat grundsätzlich auch im Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert (Welteinkommensprinzip). D...