Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung – Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs
Leitsatz
Die Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung setzt nicht nur deren Bekanntgabe voraus, sondern auch, dass die Anordnung hinreichend
bestimmt ist und zu erkennen gibt, welcher Stpfl. die Ap zu dulden hat.
Ist eine PersG Stpfl. i. S. des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO, so ist sie Prüfungsobjekt und Inhaltsadressat der Prüfungsanordnung,
soweit sich die Prüfung auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte bezieht.
Die Prüfungsanordnung für eine PersG muss dem Geschäftsführer oder – sofern nicht vorhanden– den Gesellschaftern bekannt
gegeben werden.
Der Anspruch des Verpächters gegen den Pächter auf Durchführung der bei den Pachtgegenständen erforderlich gewordenen, aber
noch nicht durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist in den Handels- und Steuerbilanzen des Verpächters zu aktivieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 155 Nr. 5 EFG 2012 S. 297 Nr. 4 UAAAD-98997
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