Auslegung einer Erklärung im Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen als Einspruch
Leitsatz
Außerprozessuale Erklärungen sind entspr. § 133 BGB auszulegen.
Entscheidend ist, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert des Schreibens verstehen musste.
Bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen ist grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der
seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft.
Lässt die Äußerung des Bevollmächtigten eines Stpfl. ungewiss, ob er Einspruch einlegen will, so ist im Allgemeinen die Erklärung
als Einspruch zu betrachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 9 Nr. 1 AAAAD-98995
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