Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb
Leitsatz
Die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist von der Ausübung anderer Berufe
abzugrenzen, soweit der Berufsträger Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben.
Bezieht ein RA Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit als RA und teilweise auf einem berufsfremden Geschäft
beruhen, sind sie getrennt zu erfassen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist.
Nur wenn bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar
bedingen, liegt einheitliche Tätigkeit vor. Diese ist steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche
Element vorherrscht.
Die bloße außergerichtliche Inkassotätigkeit eines RA ist nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen und daher für
sich grds. als gewerblich einzustufen.
Ebenso wenig kommt eine Zurechnung zu den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 7 Nr. 1 MAAAD-98991
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