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FG Berlin 23.8.2011 6 K 2028/06, BBK 1/2012 S. 7

Bilanzierung | Keine Aktivierung sog. Minderstunden

Der Arbeitgeber muss sog. Minderstunden seiner Arbeitnehmer nicht aktivieren, wenn die Minderstunden lediglich mit künftigen Überstunden zu verrechnen sind und der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden seines Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts hat.

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmerverleiher, der in den Arbeitsverträgen eine Lohnfortzahlung von 100 % zugesichert hatte, falls der Arbeitnehmer weniger als 38 Stunden eingesetzt wird. Diese Minderstunden sollten mit künftigen Überstunden verrechnet werden. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers war nicht vereinbart.

[i]Aktivierung ohne Rechtsgrundlage Nach dem FG gab es keine Rechtsgrundlage für eine Aktivierung:

  • Ein Aktiv-RAP schied aus, weil der Arbeitgebe...