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Lohnsteuer | Zumutbare Straßenverbindung bei Entfernungspauschale maßgeblich
Bei der Berechnung der Entfernungspauschale ist grundsätzlich von der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen. Ausnahme: Eine andere Strecke ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird regelmäßig genutzt . Mit der Frage, wann eine Umwegstrecke „offensichtlich verkehrsgünstiger” ist, beschäftigte sich das FG Rheinland-Pfalz . Im Urteilsfall begehrte ein Arbeitnehmer u. a. die Berücksichtigung einer Umwegstrecke zur Arbeit, wohingegen das Finanzamt den kürzeren Weg über den Rhein mit einer Fähre ansetzte.
Für die Richter entscheidend war das Maß der objektiven Unzumutbarkeit der kürzeren Strecke im Vergleich zur Umwegstrecke: Ist die kürzeste Strecke im Vergleich zur Umwegstrecke für den Steuerpflichtigen unzumutbar, kann von der lä...