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Einkommensteuer; | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 8 EStG
Das BMF vertritt mit Schr. v. - IV C 1 - S 2303 - 267/99 zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 8 EStG folgende Auffassung: Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 bis 7 EStG unterliegen, kann das FA des Vergütungsschuldners einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte ESt anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Steuerabzug beträgt 25 v. H. der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Stpfl. dem FA nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessun...BStBl 1996 I S. 162