Der Anhang nach BilMoG
2. Aufl. 2011
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3. Erläuterungen zu den durch das BilMoG geänderten Anhangvorschriften
3.1 Neue Anhangangaben für kleine GmbH
3.1.1 Begründung einer Abweichung von der typisierten Nutzungsdauer beim Geschäfts- oder Firmenwert (§ 285 Nr. 13 HGB)
Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB in der durch das BilMoG geänderten Fassung wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert im Wege der Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand erhoben. Aufgrund dessen ist er nun stets aktivierungspflichtig und unterliegt den allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften. D. h., er ist gemäß § 253 HGB planmäßig sowie, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, außerplanmäßig abzuschreiben. Fällt der Grund für eine zuvor auf den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert vorgenommene S. 32außerplanmäßige Abschreibung später weg, besteht ein striktes Zuschreibungsverbot (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Die bisherigen Wahlrechte zur Aktivierung bzw. sofortigen vollen Aufwandsverrechnung sowie zur Bewertung mittels pauschaler Abschreibungen (§ 255 Abs. 4 HGB a. F.) wurden gestrichen.
Vor diesem Hintergrund wird mit der Neufassung des § 285 Nr. 13 HGB nun verlangt, die bei einem aktivierten entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert angenommene Nutzungsdauer zu begründen, wenn sie mehr...