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Doppelbesteuerung; | deutsch-rumänisches Doppelbesteuerungsabkommen
In den Fällen der Erhebung von Abzugsteuern bei Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und ähnliche Dienstleistungen kamen Rumänien und Deutschland überein, daß das Besteuerungsrecht des Quellenstaats für derartige Zahlungen durch das geltende DBA begrenzt wird, weil sie grds. als Unternehmenseinkünfte i. S. des Art. 7 des DBA zu qualifizieren sind. Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist nur dann gegeben, wenn die Zahlungen von einer Betriebsstätte bezogen werden, die das Unternehmen im Quellenstaat hat. In diesem Fall erfolgt eine Besteuerung dieser Zahlungen nur auf Nettobasis. Ist keine Betriebsstätte im Quellenstaat vorhanden, können Zahlungen für die vorgenannten Dienstleistungen nur dann im Quellenstaat auf Bruttobasis besteuert werden, wenn sie für einen...