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Allgemeines; | Voraussetzungen der öffentlichen Urkunde
In der Rs. C-260/97 hat der wie folgt entschieden: Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, ist keine öffentliche Urkunde i. S. von Art. 50 des Brüsseler Übereinkommens v. über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen i. d. F. des Übereinkommens v. über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens v. über den Beitritt der Republik Griechenland.