Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 3 UmwStG a. F.)
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG a. F. war im UmwStG vor Inkrafttreten des SESTEG Voraussetzung für die Übernahme eines verbleibenden Verlustabzugs im Sinne des § 10d EStG, dass der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Gleiches galt nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG a. F. als Voraussetzung für die Fortführung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG im Fall der Sanierung.
Mit (Az. I R 95/08; BStBl 2010 II S. 940) hat der BFH abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass für die Vergleichsbetrachtung die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag maßgeblich sind. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt sind die Urteilsgrundsätze allgemein anzuwenden.
Die Tz. 15 des (BStBl 1999 I S. 455), die bei der Vergleichsbetrachtung auf die Werte abstellt, die der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Durchschnitt während der Verlustphase hatte, ist durch das o. g. BFH-Urteil überholt. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag.
Ein Verlustabzug geht folglich auch dann nicht über, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil zum steuerlichen Übertragungsstichtag bereits eingestellt war.
Mit (BStBl 2010 I S. 837) wurden lediglich die Textziffern 38 und 43 des geändert. Das behandelt nur die Umsetzung des (I R 94/08, BStBl. 2010 II S. 937). Die Umsetzung des (Az. I R 95/08; BStBl 2010 II S. 940) ist durch dieses BMF-Schreiben nicht geregelt worden. Hier ergibt sich die Anwendbarkeit unmittelbar aus der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt.
OFD Rheinland v. - Kurzinfo KSt
55/2011
Fundstelle(n):
LAAAD-98400