Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO
Instanzenzug: Az: I ZR 213/10vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 10 U 59/09vorgehend LG Magdeburg Az: 7 O 647/08 Urteil
Gründe
1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. , NJW 2008, 923; , NJW 2008, 2635).
2Im Übrigen stellt die unterbliebene Anhörung der von der Klägerin als Zeugen benannten Mitarbeiter keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, weil das Berufungsgericht zu Recht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Abwerbegesprächen und dem von ihr als Schaden geltend gemachten entgangenen Gewinn verneint hat. Der Senat ist auch in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht von einem Betriebsteilübergang ausgegangen. Darin lag aber kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil der Betriebsteilübergang auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Er beruhte darauf, dass die Beklagte zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, mit denen die Klägerin die Arbeiten im Druckzentrum B. durchführen ließ, infolge der Kündigung der Verträge mit der Klägerin wieder übernommen hat.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Fundstelle(n):
BAAAD-98289