Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Mönchengladbach, 5 T 696/10 vom
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde vom , mit der für die G.-Bank eine Grundschuld bestellt worden war. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts trat die G.-Bank die Grundschuld an die Sparkasse K. und diese sie weiter an die Antragstellerin ab.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin hinsichtlich Teilbeträgen von 4.000 € und 40.964,43 € beantragt und dazu eine Ablösevollmacht und Sicherungszweckerklärung in Kopie vorgelegt.
Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Sie behauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.
II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Bescheids des Notars.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen. Die hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des , BGHZ 185, 133) dahin auszulegen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelumschreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den ursprünglichen Sicherungsvertrag, zumindest der Abschluss eines Sicherungsvertrages mit den Antragsgegnern und dessen Nachweis in der Form des § 727 ZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass jedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit den Antragsgegnern voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht.
b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anweisung des Notars zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt nicht vor. Die in dem Antrag vom aufgeführten Unterlagen im Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.
Fundstelle(n):
XAAAD-98286