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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Handlungs- und Ladenvollmacht

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Handlungs- und Ladenvollmacht

Der Inhaber eines Handelsgeschäfts kann aufgrund handelsrechtlicher Vollmacht, anderer Vollmachten oder aufgrund gesetzlicher Vertretungsmacht vertreten werden. Handelsrechtliche Vollmachten sind die Prokura , die Handlungsvollmacht sowie die „Vertretungsmacht der Ladenangestellten” . Für die handelsrechtlichen Vollmachten gelten außer den speziellen Vorschriften im HGB die Vorschriften des BGB zur Stellvertretung . Neben den handelsrechtlichen Vollmachten kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts aber auch beliebige andere Vollmachten erteilen, wie z. B. Einzelvollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte oder eine Generalvollmacht. Die Generalvollmacht ist im Geschäftsleben weit verbreitet und ist im Ansehen höher als die Prokura. Unter Handlungsvollmacht wird jede zum oder im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht verstanden, die keine Prokura ist. Durch die Handlungsvollmacht, deren Umfang von der dispositiven gesetzlichen Regelung vorgegeben wird, soll der Handelsverkehr erleichtert werden. Die Handlungsvollmacht ist an die Kaufmannstellung und den Bezug zum Handelsgeschäft gebunden. Tätigkeiten mit Bezug zum privaten Lebensbereich des Kaufmanns werden somit von der Handlungsvollmacht nicht erfasst.

Einen ähnlichen Zweck erfüllt die sog. Ladenvollmacht . Auch diese Vorschrift zielt auf einen besonderen Schutz des Geschäftsverkehrs, der erwartet, dass das in einem Laden- bzw. offenen Warenlager beschäftigte Personal bevollmächtigt ist, Verkäufe zu tätigen und rechtsgeschäftliche Erklärungen entgegenzunehmen.

II. Handlungsvollmacht

Handlungsvollmacht erteilen können alle Kaufleute, Handelsgesellschaften, juristische Personen, Insolvenzverwalter, Liquidatoren, Prokuristen und auch Handlungsbevollmächtigte, wenn es in ihre Vollmacht fällt. Für Kleingewerbetreibende gelten die Vorschriften zur Handlungsvollmacht entsprechend.

Handlungsvollmacht erhalten kann jede natürliche Person sowie juristische Personen. Ob Personengesellschaften Handlungsvollmacht erteilt werden kann, ist umstritten .

Die Handlungsvollmacht wird durch einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigenden erteilt, so spricht man von einer Innenvollmacht, erfolgt die Erteilung gegenüber dem Dritten, so liegt eine Außenvollmacht vor . Die Handlungsvollmacht ist im Gegensatz zur Prokura formlos zu erteilen. Die Erteilung kann sogar durch schlüssiges Handeln erfolgen . Die Handlungsvollmacht wird im Gegensatz zur Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen.

Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht einen unterschiedlichen Inhalt haben. Das Gesetz sieht drei Grundformen der Handlungsvollmacht vor: Sie kann zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes erteilt werden, sog. Generalhandlungsvollmacht ; sie kann ferner nur zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften erteilt werden; oder schließlich nur zur Vornahme einzelner oder sogar eines einzigen zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäfts ermächtigen. Von dem Inhalt hängt der jeweilige Umfang der Handlungsvollmacht ab . Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bring (branchenübliche Geschäfte). Was gewöhnlich ist, bestimmt sich nach Branche, Art und Größe des Unternehmens, nach den Besonderheiten des Geschäfts sowie nach den Vertragsbedingungen.

Beispiel:

Noch gewöhnlich ist z. B. ein außergerichtlicher Vergleich über Warenverkauf, auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite können noch gewöhnliche Geschäfte darstellen . Ungewöhnlich ist hingegen ein Geschäft mit einer weitreichenden Verzichtserklärung oder eine langjährige Ausschließlichkeitsabrede .

Sofern die Befugnis nicht besonders erteilt ist, umfasst die Handlungsvollmacht folgende Rechtsgeschäfte nicht:

  • Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,

  • Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

  • Aufnahme von Darlehen und

  • Prozessführung .

Zur Vornahme der vorgenannten Rechtsgeschäfte kann allerdings im Rahmen der Handlungsvollmacht eine Ermächtigung erteilt werden. Dies kann formlos geschehen und zwar entweder für ein einzelnes Geschäft oder generell für sämtliche Geschäfte.

Sonstige Beschränkungen, die über die vorbenannten Rechtsgeschäfte hinausgehen, gelten Dritten gegenüber nur, wenn diese Kenntnis von den Beschränkungen haben oder diese Beschränkungen kennen müssen .

Überschreitet der Bevollmächtigte die Grenzen der Handlungsvollmacht, so richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Vorschriften . In diesen Fällen hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung des Geschäftsherrn ab.

Die Handlungsvollmacht erlischt ebenfalls nach den allgemeinen Vorschriften des BGB . Danach bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Bei der Handlungsvollmacht ist das zugrunde liegende Rechtsverhältnis in aller Regel ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Unabhängig hiervon kann die Handlungsvollmacht jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Beim Tod des Geschäftsinhabers bleibt die Handlungsvollmacht im Zweifel bestehen.

Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft richtet sich nach dem materiellen Recht am Sitz der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft. Dieses Recht befindet darüber, in welcher Form und vor allem in welchem Umfang dem Vertreter Vollmacht erteilt werden kann. Hier kann es mitunter erhebliche Abweichung geben, so kennt z. B. das englische Recht keine Prokura ().

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