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Mitunternehmerschaften im Steuerrecht
Teil II: Bestimmung der Einkunftsart
Der folgende Beitrag stellt die Fortsetzung der mit Teil I begonnenen Abhandlung „Mitunternehmerschaften im Steuerrecht” (SteuerStud 12/2011 S. 689) dar. Zentrale Frage der Ausführungen ist die Bestimmung der Einkunftsart bei Mitunternehmerschaften.
I. Denkbare Einkunftsarten
Mitunternehmerschaften können lediglich Gewinneinkünfte, Personengesellschaften dagegen Einkünfte aus allen Einkunftsarten (Ausnahme: § 19 EStG) beziehen.
A + B haben eine GbR gegründet. Die Gesellschaft übt folgende Tätigkeit aus:
Gemüseanbau,
Großhandelsgeschäft,
Anwaltsbüro,
Vermietung eines Mietwohngrundstücks.
Die GbR hat folgende Einkünfte:
Soweit keine „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” erzielt werden, muss keine Handelsbilanz erstellt werden.
II. Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus selbständiger Arbeit
Eine „freiberufliche Mitunternehmerschaft” erzielt Einkünfte i. S. des § 18 EStG, wenn sämtliche Gesellschafter die berufliche Qualifikation besitzen und diese leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.
Gewerbliche Einkünfte werden in folgenden Fällen erzielt: