Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG
Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung ernstlich zweifelhaft
Öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht vorrangig gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an der fremdfinanzierten Gesellschaft einen
Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG darstellt.
2. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 4h EStG, 8a KStG bestehen ernstliche Zweifel.
3. Der Einwand der Größenordnung der mit der Zinsschrankenregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das
öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung als vorrangig gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beurteilen.
4. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag
ist unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der
zugrunde liegenden Steuerfestsetzung wendet.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 555 Nr. 9 DStZ 2012 S. 4 Nr. 1 EFG 2012 S. 358 Nr. 4 FR 2012 S. 167 Nr. 4 KÖSDI 2012 S. 17835 Nr. 4 Ubg 2012 S. 410 Nr. 6 DAAAD-98083
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