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Track 07 | Sonstige selbständige Tätigkeit: Folgen der Aufgabe der Vervielfältigungstheorie
Die OFD Koblenz weist darauf hin, dass mit der Aufgabe der Vervielfältigungstheorie durch den BFH nicht die Einstiegsprüfung entfällt, ob ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Im zweiten Schritt ist das Vorliegen einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit zu prüfen, die nur noch in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann.
Welche Folgen hat die Aufgabe der Vervielfältigungstheorie? Damit hat sich jetzt die Oberfinanzdirektion Koblenz befasst.
Der Hintergrund ist bekannt: Steuerpflichtige, die eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausüben, werden nicht mehr automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Von dieser Änderung der BFH-Rechtsprechung profitieren insbesondere Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter.
Die OFD aus Rheinland-Pfalz weist darauf hin: Zwar gilt die Vervielfältigungstheorie nicht mehr. Nicht entfallen ist aber die Eingangsprüfung, ob ein Steuerpflichtiger überhaupt eine sonstige selbständige Tätigkeit ausübt oder vielleicht nicht doch gewerblich tätig ist. Nun, was heißt das konkret?
Beschäftigt zum Beispiel ein Insolvenz- ...