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BFH 26.10.2011 II R 27/10, NWB 51/2011 S. 4300

Bewertung | Schwimmende Anlage kein Gebäude

Nach dem ist eine auf dem Wasser schwimmende Anlage mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude.

Anmerkung:

Zu klären war, ob eine im Randgebiet des Hamburger Hafens liegende, als Event- und Konferenzzentrum genutzte, aus drei am Grund verankerten Schwimmkörpern bestehende und durch festen Zugang mit dem Land verbundene Anlage ein Gebäude ist. Der BFH hat den durch das Finanzamt festgestellten [i]infoCenter „Grundvermögen” NWB AAAAB-03406 Einheitswert für ein Gebäude auf fremdem Grundstück aufgehoben, weil einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage die für ein Gebäude erforderliche Standfestigkeit fehlt.

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