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Umsatzsteuer | Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung
Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG nach dem die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.
Letztlich besteuert die Fluggesellschaft, die in Fällen von Flugbuchungen zu Sonderkonditionen den erhaltenen Flugpreis nicht zurückzahlen muss, wenn der Fluggast die Reise nicht antritt, eine vereinbarte, aber nicht erbrachte Leistung. Der BFH grenzt die Beurteilung von der des sog. Angelds im Beherbergungsgewerbe ab, das nach der Rechtsprechung des EuGH nicht steuerbarer Schadensersatz ist.