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Allgemeines; | nachträgliche Konvertierung des Rechnungswesens in Euro
Zur Frage der nachträglichen Konvertierung des Rechnungswesens in Euro hat der BMF (IV A 3 [alt] - S 1904 - 34/99) mit Schr. v. (BStBl 1999 I S. 437) wie folgt Stellung genommen: Das in Tz. 2.3.1 des Euro-Einführungsschreibens v. (BStBl 1998 I S. 1625) enthaltene grundsätzliche Verbot einer Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro innerhalb eines Wj stellt nicht auf das tatsächliche Buchungsgeschehen, sondern auf den Buchungszeitraum ab. Die Umstellungsbuchungen müssen somit nicht taggenau am ersten Tag des Wj erfolgen, sondern können auch später vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß grundsätzlich die zunächst noch in DM vorgenommenen Buchungen auf den Beginn des betreffenden Wj in Euro rückkonvertiert werden. Die in Tz. 2.3.1 des Euro-Einführungsschreibens bei abweichenden Wj zugelassenen Ausnahmen zum bzw. bleiben hiervon unberührt. In diesen Ausnahmefällen ist somit eine Rückkonvertierung nicht erforderlich. Eine nachträgliche Konvertierung muß sich nicht auf alle noch in DM erfolgten Einzelbuchungen erstrecken. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit genügt es, wenn alle Konten wenigstens zu jedem von der Rückkonvertierung betroffenen Quartalsende abgeschlossen und lediglich die Kontensalden in Euro umgerechnet werden. Die Möglichkeit, jede Einzelbuchung rückzukonvertieren, bleibt unberührt. Da sich die Anwendung des Euro-Einführungsschreibens nur auf die Übergangszeit erstreckt (Tz. 1 des Euro-Einführungsschreibens), ist das Rechnungswesen für Wj ab dem