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IWB 10/1999

Russische Föderation; | Exportzölle

Mit der RegierungsVO Nr. 219 v. sind weitere Warengruppen in die Exportverzollung mit Wirkung vom genommen worden. Hierzu zählen Erzeugnisse der Fischereiwirtschaft und der Chemieindustrie sowie Unterpositionen des Warenbereichs Holz und Holzwaren. Ausfuhrverpflichtet sind nahezu der gesamte Metallbereich und der Spirituosensektor. Die Zollmaßnahme gilt — wie auch bei bisherigen Regelungen — zunächst nur für 6 Monate (bis ). Der Basiszollsatz beläuft sich regelmäßig auf 5 %. Erhöhte und kombinierte Zollsätze sowie Freistellungen sind vorgesehen.

[KPB]