Rückforderung von Kindergeld: Auszahlung trotz Kenntnis der geänderten Verhältnisse
Leitsatz
Auch wenn der Berechtigte die Familienkasse zeitnah und mehrmals über die Änderung der Verhältnisse unterrichtet hat (hier:
Umzug des Kindes nach Syrien) und die Familienkasse hierauf aus grober Unachtsamkeit erst 1 ½ Jahre später reagiert hat, lassen
die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verwirkung den Rückforderungsanspruch wegen des zu Unrecht ausgezahlten Kindergelds
nicht entfallen.
Ein Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn der Empfänger für den Rückforderungszeitraum
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten hat und eine nachträgliche
Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die Rückforderung des Kindergelds von der Sozialbehörde versagt wird.
Fundstelle(n): GAAAD-97888
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