Keine Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherung gem. § 41ff. SGB XII gegenüber einem volljährigen behinderten Kind gewährenden
Landkreis
Umfang der Aufklärung der Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten im Abzweigungsverfahren wegen Grundsicherungsleistungen
Leitsatz
1. Im Regelfall ist anzunehmen, dass die Kindergeldberechtigten, die nicht selbst Sozialhilfeempfänger sind, einen den Kindergeldbetrag
übersteigenden Unterhaltsbeitrag für ihr behindertes volljähriges im Haushalt lebendes Kind leisten, so dass eine Abzweigung
des Kindergelds an den die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährenden Träger der Sozialhilfe ausgeschlossen
ist.
2. Nach dem die Grundsicherung nach § 43 Abs. 2 SGB XII grundsätzlich ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten
gewährt wird, mindert sich entsprechend die diesbezügliche Aufklärungspflicht im Verfahren wegen der Kindergeldabzweigung
an den die Grundsicherung zahlenden Landkreis. Eine Entscheidung über die Abzweigung muss auf Grundlage eines nur unvollständig
ausgefüllten Sachverhalts ergehen.
3. Eine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuchs zum Nachweis seiner Unterhaltsaufwendungen besteht
im Verfahren wegen der Abzweigung des Kindergeldes nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 159 Nr. 3 EFG 2012 S. 629 Nr. 7 NJW 2012 S. 10 Nr. 5 EAAAD-97880
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