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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 717/11 EFG 2012 S. 876 Nr. 9

Gesetze: StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4, GG Art. 12 Abs. 1

Widerruf der Bestellung eines mit ca. 2 Mio. Euro überschuldeten Steuerberaters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei behaupteter Finanzierung des bisherigen Lebensstandards durch die Ehefrau und Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

Leitsatz

1. Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich nichts an der gesetzlichen Grundentscheidung geänder, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben dürfen soll, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) zu bereinigen, ist für das Vorliegen des Widerrufstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unerheblich.

2. Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist nicht zu beanstanden, wenn nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Steuerberaters bei einem Vermögen von ca. 4.000 Euro und Verbindlichkeiten von knapp 2 Mio. Euro das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet worden ist und weder die Vermutung des Vermögensverfalls noch die Gefährdung von Mandanteninteressen substantiiert wiederlegt worden ist. Der Vortrag, dass ein in Vermögensverfall geratener Steuerberater wegen des Risikos des Widerrufs keine kriminellen Handlungen begehen würde, und die nicht näher belegte Behauptung, mit dem Einkommen der Ehefrau ohne Probleme den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können, stellen keine konkreten Argumente in diesem Sinne dar.

3. Soweit der ehemalige Steuerberater sich darauf beruft, dass er nunmehr als angestellter Steuerberater einer Steuerberatungsgesellschaft nach seinem Arbeitsvertrag keinen direkten Kontakt mit Mandanten haben dürfe, ihm auch eine anderweitige Steuerberatungstätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags untersagt sei und dass er seinen bisherigen Mandantenstamm verpachten wolle, kann das die Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG insbesondere dann nicht widerlegen, wenn der Steuerberater Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft bleiben will, nach dem Anstellungsvertrag Nebentätigkeiten zulässig sind, die vertraglichen Verbote der Kontaktaufnahme mit Mandanten sowie einer anderweitigen Steuerberatungstätigkeit nicht effektiv kontrolliert werden können und trotz der beabsichtigten Verpachtung des bisherigen Mandantenstamms eine weitere Beauftragung durch die bisherigen Mandanten nicht ausgeschlossen ist.

4. Die Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG steht mit der nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit in Einklang und ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 876 Nr. 9
DAAAD-97876

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