Appartementhaus und Hotel können Teilbetriebe sein, auch wenn nicht alle Abgrenzungsmerkmale zwischen Teilbetrieb und unselbständigen
Teil eines Gesamtbetriebes vorliegen
Leitsatz
1. Die Teilbetriebseigenschaft setzt nur eine gewisse Selbstständigkeit voraus. Eine völlig selbstständige Organisation würde
z. B. schon einen eigenständigen Gesamtbetrieb kennzeichnen. Auch ist – jedenfalls in einem überschaubaren Dienstleistungsbetrieb
– eine getrennte Buchführung mit getrennter Gewinnermittlung nicht unabdingbare Voraussetzung.
2. Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens dann, wenn von ihm seiner Struktur nach eigenständige betriebliche Tätigkeiten
ausgeübt werden können.
3. Ein Steuerpflichtiger, der ein Hotel betreibt und außerdem in einem Appartementhaus Ferienwohnungen vermietet, erfüllt
mit der Vermietungstätigkeit die Voraussetzungen eines Teilbetriebs auch dann, wenn die Betreuung der Gäste des Appartementhauses
– soweit Buchungsanfragen, Schlüsselübergabe, Rechnungserstellung, Reinigung der Wäsche betroffen waren – durch Mitarbeiter
des Hotels erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-97873
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