Bemessung
des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung
Dienstwagen eines
Landkreises als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. Zuschlags für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
Leitsatz
1. Nutzt ein Landrat das ihm dienstlich vom Landkreis zur Verfügung
gestellte Fahrzeug (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist
der Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Dies
gilt auch für die Gestellung eines Fahrers (Ablehnung der vom BFH in seinem
Urteil v. , VI R 54/09 an seiner bisherigen Rechtsprechung geäußerten
Zweifel).
2. Als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 2
EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes
Fahrzeug anzusehen.
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