Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt
Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Wird einem Arbeitnehmer
unentgeltlich ein Dienstwagen samt Fahrer für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist nicht nur die Überlassung des
Fahrzeugs als Arbeitslohn zu behandeln, sondern es ist auch für die Gestellung
des Fahrers ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Einnahme aus dem
Arbeitsverhältnis anzusetzen (Abgrenzung zum
. VI R 54/09). Das gilt unabhängig davon, ob
dem Arbeitnehmer ein personengebundenes Fahrzeug oder wechselnde Fahrzeuge aus
dem Fuhrpark des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.
2. Es führt zu keiner überhöhten
Besteuerung, wenn mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der
Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom FA nach
der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt und für die Fahrergestellung nach R
31 Abs. 10 Nr. 2a
LStR 2001 ein
Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde.
3. Die Regelungen des
§ 8 Abs. 2 EStG sehen
für die Fahrergestellung keine Pauschalierung vor, so dass insoweit
grundsätzlich eine Schätzung möglich ist. Eine Schätzung des zusätzlich
erlangten geldwerten Vorteils für eine Fahrergestellung auf der Grundlage des
Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs vorzunehmen, erscheint mangels
erkennbarer Abhängigkeit eines Fahrerlohns vom Wert des gefahrenen Fahrzeugs
wenig sachgerecht; sachgerechter wäre der Ansatz von Stundenlohn in
Abhängigkeit von der Fahrzeit. Im Urteilsfall konnte das offen gelassen werden,
da ein Zuschlag von 50 v.H. des zuvor ermittelten geldwerten Vorteils im
Ergebnis offensichtlich erheblich günstiger ist als eine am Fahrerlohn
orientierte Schätzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 239 Nr. 3 OAAAD-97868
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