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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1690/05 EFG 2012 S. 239 Nr. 3

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1EStG § 8 Abs. 2 S. 3EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 2a

Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn

Leitsatz

1. Wird einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Dienstwagen samt Fahrer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, ist nicht nur die Überlassung des Fahrzeugs als Arbeitslohn zu behandeln, sondern es ist auch für die Gestellung des Fahrers ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis anzusetzen (Abgrenzung zum . VI R 54/09). Das gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein personengebundenes Fahrzeug oder wechselnde Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

2. Es führt zu keiner überhöhten Besteuerung, wenn mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom FA nach der sog. 0,03%-Zuschlagsregelung ermittelt und für die Fahrergestellung nach R 31 Abs. 10 Nr. 2a LStR 2001 ein Zuschlag von 50 v. H. in Ansatz gebracht wurde.

3. Die Regelungen des § 8 Abs. 2 EStG sehen für die Fahrergestellung keine Pauschalierung vor, so dass insoweit grundsätzlich eine Schätzung möglich ist. Eine Schätzung des zusätzlich erlangten geldwerten Vorteils für eine Fahrergestellung auf der Grundlage des Listenpreises des gefahrenen Fahrzeugs vorzunehmen, erscheint mangels erkennbarer Abhängigkeit eines Fahrerlohns vom Wert des gefahrenen Fahrzeugs wenig sachgerecht; sachgerechter wäre der Ansatz von Stundenlohn in Abhängigkeit von der Fahrzeit. Im Urteilsfall konnte das offen gelassen werden, da ein Zuschlag von 50 v.H. des zuvor ermittelten geldwerten Vorteils im Ergebnis offensichtlich erheblich günstiger ist als eine am Fahrerlohn orientierte Schätzung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 239 Nr. 3
OAAAD-97868

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