Umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen zur Vermietungsleistung - Mustereinspruch
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1. Die Hauptfrage in der
vorliegenden Rechtssache geht dahin, ob die von Vermietern aufgrund eines mit
ihren Mietern geschlossenen Mietvertrags erbrachten Dienstleistungen (im
Folgenden: Dienstleistungen) als ein Element einer einheitlichen steuerfreien
Leistung der Vermietung von Grundstücken anzusehen sind, entweder weil die
Dienstleistungen zusammen mit der Vermietung objektiv eine einzige untrennbare
wirtschaftliche Leistung darstellen oder weil sie eine
„Nebenleistung” zur Vermietung, die die Hauptleistung darstellt
(im Folgenden: Hauptleistung), bilden. Inwieweit ist es für die Beantwortung
dieser Frage und im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union
in der Rechtssache Tellmer () von
Bedeutung, dass die Dienstleistungen nicht nur von den Vermietern, sondern auch
von Dritten erbracht werden könnten (aber tatsächlich nicht erbracht werden),
obgleich nach den in Frage stehenden Mietverträgen die Mieter keine andere Wahl
hatten, als die Dienstleistungen durch die Vermieter erbringen zu lassen?
2. Ist für die Feststellung, ob eine einheitliche Leistung
vorliegt, von Bedeutung, dass die Nichtzahlung des Dienstleistungsentgelts
durch den Mieter den Vermieter nicht nur dazu berechtigen würde, die weitere
Erbringung der Dienstleistungen einzustellen, sondern auch zur Kündigung des
mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrags?
3. Wenn nach der
Antwort auf die erste Frage die Möglichkeit, dass die Dienstleistungen an den
Mieter unmittelbar durch Dritte erbracht werden, von Bedeutung ist, ist sie
dann für die Feststellung, ob die Dienstleistungen eine einzige untrennbare
wirtschaftliche Leistung, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, darstellen
oder eine Nebenleistung zur Hauptleistung bilden, nur ein mit zu
berücksichtigender Faktor oder ein entscheidender Faktor? Wenn sie nur ein mit
zu berücksichtigender Faktor oder gar nicht von Bedeutung ist, welche weiteren
Faktoren sind dann von Bedeutung für die Feststellung, ob es sich bei den
Dienstleistungen um eine Nebenleistung handelt? Inwieweit ist insbesondere von
Bedeutung, ob die Dienstleistungen in den oder für die überlassenen
Räumlichkeiten, die Gegenstand des Mietvertrags sind, oder in anderen Teilen
des Gebäudes erbracht werden?
4. Wenn die Möglichkeit der
Erbringung der Dienstleistungen durch Dritte von Bedeutung ist, ist dann
speziell von Bedeutung, ob die Dienstleistungen in rechtlicher Hinsicht durch
Dritte erbracht werden könnten, auch wenn dies in der Praxis schwer zu
organisieren oder die Zustimmung des Vermieters hierzu schwer zu erlangen wäre,
oder ist die praktische Möglichkeit oder die Üblichkeit der Erbringung solcher
Dienstleistungen von Bedeutung?
5. Bei den
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen handelt es sich um eine Palette von
Dienstleistungen, die gegen Entrichtung eines einheitlichen
Dienstleistungsentgelts erbracht werden. Falls einige dieser Dienstleistungen
(z. B. die Reinigung von Gemeinschaftsräumen, der Sicherheitsdienst) nicht Teil
einer einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Leistung sind oder nicht als bloße
Nebenleistungen zur Hauptleistung anzusehen sind, für andere dies hingegen
gilt, wäre dann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Dienstleistungen
aufzuteilen, um zu ermitteln, welcher Teil des Entgelts der Umsatzsteuer
unterliegt und welcher Teil nicht? Oder wäre die Palette der erbrachten
Dienstleistungen als so eng miteinander verknüpft zu betrachten, dass diese
„eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren
Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre”, also selbst eine einheitliche
Leistung darstellen, die von der Vermietung von Grundstücken zu sondern ist?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
TAAAD-97674