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Abgabenordnung | Nachholung der Feststellung von Sonderwerbungskosten
Wenn keine Sonderwerbungskosten erklärt und festgesetzt werden, trifft das Finanzamt auch eine Entscheidung über Sonderwerbungskosten. Stellt sich später heraus, dass tatsächlich Sonderwerbungskosten angefallen sind, deren Feststellung zu Unrecht unterblieb, ist der Feststellungsbescheid nach nicht lückenhaft, sondern allenfalls unrichtig. Die Beteiligten stritten darüber, ob Sonderwerbungskosten im Rahmen eines Ergänzungsbescheids gem. § 179 Abs. 3 AO nach Bestandskraft berücksichtigt werden können. Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit sie in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen inhaltlich falschen Feststellungsbeschei...