Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet am in der Fassung der Notenwechsel vom und
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 2:
Die Vermögensteuer nach Absatz 3 Buchstabe b umfasst nicht die Erbschaftsteuer, die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer.
2. Zu Artikel 7:
Verkauft ein Unternehmen einer Vertragspartei durch eine Betriebsstätte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.
Vergütungen für technische Dienstleistungen, einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art, oder für Konstruktionsverträge, einschließlich dazugehöriger Blaupausen, oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.
3. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, aus dem sie stammen, nach dem Recht des Staats dieser Vertragspartei besteuert werden,
wenn sie auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des deutschen Steuerrechts, beruhen und
bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.
4. Zu Artikel 19:
Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit des Staates einer Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich vom Staat dieser Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch von einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit Zustimmung dieser Vertragspartei entsandt worden sind.
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vergütungen, die vom Goethe-Institut oder vom Deutschen Akademischen Austauschdienst der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Eine entsprechende Behandlung der Vergütungen anderer vergleichbarer Einrichtungen der Vertragsparteien kann durch die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15.
5. Zu Artikel 26:
Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für den Staat jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:
Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen.
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
Werden erteilte Auskünfte gegenüber Unbefugten offengelegt und wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Vertragspartei verursacht worden ist.
Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
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UAAAD-97600