Artikel 32 Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jede der Vertragsparteien bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Geschehen zu Skopje am 13.07. 2006 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mazedonischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
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UAAAD-97600