DBA Mazedonien Artikel 31

Artikel 31 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

(2) Dieses Abkommen ist in beiden Hoheitsgebieten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen im deutsch-mazedonischen Verhältnis außer Kraft

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-97600

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen i. d. F. des Änderungsprotokolls v. (BGBl 2017 II S. 814) ist am in Kraft getreten (BGBl 2018 II S. 230) und anzuwenden ab ..