Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen,
als hindere es eine Vertragspartei, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;
als hindere es die deutsche Seite daran, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes dem Einkommen einer im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Person zuzurechnen sind.
(2) Führt Absatz 1 zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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UAAAD-97600