DBA Mazedonien Artikel 27

Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1) Werden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Person bezogenen Einkünfte im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht der erstgenannten Vertragspartei zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten, auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jede Vertragspartei Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

(4) Die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.

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UAAAD-97600