DBA Mazedonien Artikel 20

Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung einer Vertragspartei oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieser Vertragspartei oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässig war, ist im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Vertragspartei bezogen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird.

(3) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Vertragspartei stammen.

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UAAAD-97600