DBA Mazedonien Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erhält, nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(2) Bezüge, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung der anderen Vertragspartei erhält, können abweichend von Absatz 1 nur im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei besteuert werden.

(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die eine Vertragspartei oder eine ihrer Gebietskörperschaften an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person an eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.

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UAAAD-97600