DBA Mazedonien Artikel 17

Artikel 17 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Staats der anderen Vertragspartei, oder auf deutscher Seite auch eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

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UAAAD-97600