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DBA Mazedonien Artikel 16

Artikel 16 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.

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UAAAD-97600

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