Artikel 15 Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person für eine im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden, wenn
der Empfänger sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.
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UAAAD-97600