Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen – direkt oder indirekt – überwiegend aus unbeweglichem Vermögen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei besteht, können im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, oder einer festen Einrichtung ist, die einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht der erstgenannten Vertragspartei, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen aus Anteilen an Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei ansässig sind, im Zeitraum ihrer Ansässigkeit im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei erzielten Vermögenszuwachs zu besteuern. In diesem Fall wird der im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch die andere Vertragspartei nicht einbezogen.
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UAAAD-97600