Artikel 8 Vertraulichkeit
(1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso geheim zu halten wie aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien beschaffte Informationen.
(2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
(3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.
(4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertragspartei erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAD-97598