DBAI Monaco Artikel 6

Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland

(1) Eine Vertragspartei kann, soweit dies nach ihrem Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestatten, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der Betroffenen. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung in der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.

(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.

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RAAAD-97598